Ausübung eines Handwerks


Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks


§1


1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle
    eingetragenden natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker)
    gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften
    des Bürgerlichen Rechts.

2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird
     und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zu diesem Gesetz
     aufgeführt ist.


( Auszug aus der Handwerksordnung )


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