Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks
§1
1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle
eingetragenden natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker)
gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften
des Bürgerlichen Rechts.
2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird
und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zu diesem Gesetz
aufgeführt ist.
( Auszug aus der Handwerksordnung )
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